Besser
10. Februar 2012 Design-Element
Gewinnspiel

Aufsichtspflicht von Eltern

Ob Kindergarten, Schule oder im eigenen Zuhause – minderjährige Kinder müssen beaufsichtigt werden. Die sogenannte Aufsichtspflicht dient einerseits dem Schutz des Kindes bzw. des Jugendlichen und andererseits auch dem Schutz anderer Personen, denen Schaden durch den jungen Menschen zu gefügt werden könnte. Nur wenn beide Punkte sichergestellt sind, ist die Aufsichtspflicht erfüllt.

Die Aufsichtspflicht ist damit nicht nur eine elterliche Pflicht, sondern auch ein Recht, das Kinder haben. Es können auch nicht erziehungsberechtigte Personen für einen bestimmten Zeitraum die Aufsichtspflicht für Kinder übernehmen, die damit verbundene Verantwortung bleibt in gleichem Masse bestehen.

Was bedeutet Aufsichtspflicht?

Im Gesetz ist die Aufsichtspflicht nicht ganz konkret geregelt. Es gibt jedoch einige allgemeine Punkte, die erfüllt werden müssen:

  • Betreuungspflicht - die betreuende Person muss im Betreuungszeitraum anwesend und erreichbar sein
  • Belehrungspflicht bzw. Anleitungs- und Kontrollpflicht - die Aufsichtsperson ist dazu verpflichtet, die Kinder oder Jugendlichen über mögliche Gefahrensituationen und falsches bzw. risikohaftes Verhalten aufzuklären und davor zu warnen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Minderjährigen diese Hinweise auch verstehen und sich daran halten. Hierzu zählt etwa die Aufklärung über Risiken im Straßenverkehr oder über Drogen.
  • Informationspflicht - befinden sich Kinder und Jugendliche unter der Aufsicht nicht erziehungsberechtigter Personen, müssen diese die Eltern darüber informieren, was sie mit ihren Kindern unternehmen.

Darüber hinaus müssen Eltern sicherstellen, dass fremde Aufsichtspersonen dazu geeignet sind, ihr Kind zu beaufsichtigen und diese auch über etwaige besondere Bedürfnisse oder Krankheiten ihres Kindes informieren. Dem Gesetzgeber ist jedoch ebenso wie Richtern oder der Jugendwohlfahrt bewusst, dass eine Aufsicht nicht in jeder einzelnen Sekunde möglich ist, weshalb dies auch nicht verlangt wird. Wie schon angesprochen, muss aber der Schutz des Kindes und Dritter gewährleistet sein.

Auch wenn die Pflichten der Aufsicht für alle Personen gelten, ändern sich die Anforderungen nach der Anzahl oder dem Alter der zu Beaufsichtigenden. Demnach beeinflussen die Faktoren Alter, Reife, persönliche Eigenschaften (körperliche und geistige Entwicklung, Folgsamkeit, etc.), die Nähe bzw. das Vorhandensein von Gefahrenquellen und die Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens die Art und das Ausmaß der Aufsichtspflicht. Auch die Lebensumstände der Aufsichtspflichtigen können eine Rolle spielen.

Bei bisher verhandelten Schadensfällen unter Verletzung der Aufsichtspflicht gehen diese Punkte auch aus der Rechtsprechung hervor. Außerdem wird danach beurteilt, was in der jeweiligen Situation von einem durchschnittlich sorgfältigen Menschen hätte erwartet werden können.

Wer hat die Aufsichtspflicht bei Kindern?

In erster Linie gilt die Aufsichtspflicht für Eltern von Kindern unter 18 Jahren. Sie können die Aufsicht für einen bestimmten Zeitraum aber auch an andere Personen übergeben. Dies können Großeltern, andere Verwandte, Freunde, Babysitter oder Pädagogen in Schule und Kindergarten sein. Auch Minderjährige können die Aufsicht über andere Kinder übernehmen, sofern sie reif genug dazu sind.

Die Aufsichtspflicht wird in diesen Fällen ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart bzw. entsteht durch einen Arbeits- oder Betreuungsvertrag. Sind die Eltern aus bestimmten Gründen nicht erziehungsberechtigt, kann die Aufsichtspflicht auch an Einrichtungen der Jugendwohlfahrt oder an Pflegeeltern übergehen.

Wird die Aufsicht an jemand anderen weitergeben, haftet dieser bei einem durch das Kind verursachten Schaden nur dann, wenn er die Aufsichtspflicht verletzt hat. Allgemein kann eine Verletzung der Aufsichtspflicht je nach Art des Vorfalls zivil-, straf- oder dienstrechtliche Folgen haben.

Ist das Kind älter als 14 Jahre haftet es selbst für den Ersatz von Schäden, die es selbst rechtswidrig verursacht hat, informiert die Kinder- und Jugendstaatsanwaltschaft Wien. Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht nachweislich verletzt haben.

Bis zu welchem Alter gilt die Aufsichtspflicht?

Die Aufsichtspflicht der Eltern beginnt mit der Geburt eines Kindes und endet mit dessen Volljährigkeit, also der Vollendung des 18. Lebensjahres. Kann ein Kind mit zunehmendem Alter schon mehr Verantwortung übernehmen, können auch die Eltern ihre Aufsicht lockern.

So müssen etwa Schulkinder über mögliche Risiken am Schulweg aufgeklärt werden. Nur wenn sie körperlich und geistig dazu in der Lage sind, dürfen sie eigenständig zur Schule gehen, ansonsten ist es die Pflicht der Eltern sie zu begleiten bzw. eine andere Aufsichtsperson mitzuschicken.

Aufsichtspflicht in Schule und Kindergarten

Ob in Kindergarten oder Schule, die Pädagogen vor Ort übernehmen während der Betreuungs- bzw. Schulzeit die Aufsichtspflicht für die anwesenden Kinder und Jugendlichen.

Die Aufsichtspflicht zählt zu den Erziehungsaufgaben von Lehrern und ist im Aufsichtserlass des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) von 1997 geregelt. Im Rahmen des Stundenplans und je nach Diensteinteilung müssen sie die Schüler ab 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn, während der Schulzeit, in den Pausen und bis zum Verlassen des Gebäudes nach Schulschluss beaufsichtigen. Diese Pflicht schließt auch sämtliche interne und externe Schulveranstaltungen mit ein, also ebenso Projekttage, Skikurse oder Sprachwochen. Ausgenommen sind die Pausen zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht, es sei denn, es handelt sich um eine Ganztagsschule.

Auch dabei sind die schon angesprochenen beeinflussenden Faktoren zu berücksichtigen. So ist ab der neunten Schulstufe ein kurzzeitiger Entfall der Aufsichtspflicht während der Schulzeit oder einer Schulveranstaltung möglich, sofern dies die geistige und körperliche Reife des Schülers zulässt. Laut BMUKK sind die Schulleiter dazu verpflichtet, für die Aufsicht der Schüler durch Lehrkörper zu sorgen. Ist aus bestimmten Gründen kein Lehrpersonal vor Ort, können laut Schulunterrichtsgesetz von 1986 auch andere Personen die Beaufsichtigung der Schüler übernehmen.

Passiert etwas in der Schule oder im Kindergarten, müssen die Erziehungsberechtigten sofort darüber informiert werden. Die Aufsichtspersonen sind zudem dazu verpflichtet, wenn nötig Hilfe zu leisten bzw. ärztliche Unterstützung zu holen.

Kommentare (0)add
Kommentar schreiben
- | +

busy
Anzeige

Sehenswerte Seiten

Weitere Seiten auf kindaktuell.at:

Design-Element-Unten